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Brauche ich eine Baugenehmigung? Was in Hamburg und Schleswig-Holstein gilt

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 3 Minuten

Ob ein Vorhaben genehmigt werden muss, regelt nicht ein Bundesgesetz, sondern die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes. In Hamburg gilt etwas anderes als in Schleswig-Holstein. Dieser Artikel gibt Ihnen eine erste Orientierung und zeigt, wo Sie verbindliche Auskünfte bekommen.

Der Grundsatz: Genehmigung ist die Regel, Freiheit die Ausnahme

Wer eine bauliche Anlage errichtet, verändert, anders nutzt oder abreißt, braucht grundsätzlich eine Baugenehmigung. Die Bauordnungen nennen aber zahlreiche Vorhaben, die verfahrensfrei sind. Typische Beispiele sind kleine Nebengebäude, viele Instandhaltungsarbeiten und Renovierungen im Inneren.

Wichtig: Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei. Auch ohne Genehmigung müssen Sie alle Vorschriften einhalten, etwa zu Abstandsflächen, Brandschutz und Standsicherheit. Die Bauaufsicht kann auch bei verfahrensfreien Vorhaben einschreiten (§ 59 HBauO).

Hamburg: neue Bauordnung seit 2026

Hamburg hat seine Bauordnung neu gefasst. Die neuen Regeln gelten für alle Anträge, die ab dem 1. Januar 2026 eingereicht werden (Hamburg.de, Pressemitteilung vom 22.12.2025). Die Neufassung orientiert sich stärker an der Musterbauordnung der Länder. Unter anderem sollen Umbauten und Aufstockungen im Bestand einfacher werden, und Anlagen wie Wärmepumpen oder Balkonkraftwerke wurden von der Genehmigungspflicht befreit (Haufe). Die verfahrensfreien Vorhaben stehen nun in § 61 HBauO.

Die aktuelle Fassung und eine Gegenüberstellung alt/neu veröffentlicht die Stadt auf hamburg.de. Zuständig für Bauanträge ist das Bauamt des jeweiligen Bezirks.

Schleswig-Holstein: Landesbauordnung (LBO)

In Schleswig-Holstein regelt § 61 LBO die verfahrensfreien Vorhaben. Zwei Beispiele aus der aktuellen Fassung (§ 61 LBO):

  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich bis 10 m³, etwa ein kleines Gerätehaus.
  • Notwendige Garagen und überdachte Stellplätze bis 3 m mittlere Wandhöhe und 50 m² Brutto-Grundfläche.

Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, also der Kreis oder die kreisfreie Stadt.

Typische Fälle im Überblick

VorhabenMeistPrüfen Sie
Malern, Boden, Fliesen, neues Bad ohne GrundrissänderunggenehmigungsfreiEigentümergemeinschaft oder Vermieter
Fenster im gleichen Format tauschengenehmigungsfreiDenkmalschutz, Gestaltungssatzung
Wände entfernenhäufig genehmigungsfreitragende Wand? Dann Statik zwingend
Anbau, Aufstockung, DachgaubegenehmigungspflichtigBebauungsplan, Abstandsflächen
Nutzungsänderung (z. B. Laden zu Wohnung)genehmigungspflichtigBrandschutz, Stellplätze
Carport, Gartenhausje nach Größe freiGrenzabstand, Bebauungsplan

Die Tabelle ist eine Faustregel. Maßgeblich ist immer die aktuelle Bauordnung und der Einzelfall.

Weitere Genehmigungen, an die viele nicht denken

  • Denkmalschutz: Bei Baudenkmälern sind oft auch kleine Änderungen zustimmungspflichtig.
  • Erhaltungsverordnungen: In manchen Hamburger Quartieren können auch Modernisierungen in Wohnungen genehmigungspflichtig sein.
  • Bebauungsplan und örtliche Satzungen: Sie können Gestaltung, Höhen und Baugrenzen vorgeben.
  • Wohnungseigentum: Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum brauchen einen Beschluss der Eigentümer.

So gehen Sie vor

  1. Beschreiben Sie Ihr Vorhaben mit Maßen und Lage auf dem Grundstück.
  2. Prüfen Sie, ob ein Bebauungsplan oder Denkmalschutz besteht.
  3. Fragen Sie im Zweifel beim Bauamt nach, viele bieten Bauberatung an.
  4. Planen Sie die Bearbeitungszeit eines Bauantrags in Ihren Zeitplan ein.

So arbeitet Plan & Build

Wir sagen Ihnen schon bei der Anfrage, welche Fragen zur Genehmigung zu klären sind, und binden bei Bedarf Fachplaner ein.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt weder Rechtsberatung noch eine Auskunft der Bauaufsichtsbehörde. Stand: Oktober 2026.

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